Satzung

Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheingau-Taunus sind ein Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN HESSEN. Die politische Arbeit der Partei geht von den Grundprinzipien ÖKOLOGISCH, BASISDEMOKRATISCH, SOZIAL und GEWALTFREI aus. Die Offenheit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit allen Personen und Gruppen, die in ihrem Handeln mit diesen Grundprinzipien im Einklang stehen, gehört zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu bewahren. Ein wesentliches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist es, auf die Verwirklichung der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern hinzuwirken. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN HESSEN sinngemäß.

§1 Sitz und Name

Der Kreisverband Rheingau-Taunus der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes. Er trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“, Kurzname „GRÜNE“. Der Kreisverband hat seinen Sitz im Landkreis Rheingau-Taunus.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den Programmen der Partei bekennt und keiner anderen Partei angehört.

(2) In der Bundesrepublik Deutschland lebende AusländerInnen und Staatenlose können Mitglied werden.

(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene beantragt.

(4) Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags durch den jeweiligen Vorstand ist den BewerberInnen gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die bzw. der Abgelehnte Einspruch einlegen. Der Vorstand ist verpflichtet, seine Entscheidung der Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes binnen sechs Wochen zur Entscheidung vorzulegen, wenn er dem Einspruch nicht abhilft. Lehnt auch die Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, kann die bzw. der Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des zuständigen Gremiums. Sie endet durch Austritt, Streichung im Sinne von §3 (3), Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes oder des Landesverbandes zu erklären.

(6) Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Kreismitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der bzw. des Betroffenen mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

§3 Mitgliedsbeitrag

(1) Mitglied ist, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet.

Der Beitragssatz wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist in der Anlage zu dieser Satzung in seiner jeweils gültigen Fassung angefügt.

(2) In Ausnahmefällen – wie beim Bezug von Sozialhilfen – kann der Kreisvorstand den Mitgliedsbeitrag befristet ermäßigen.

(3) Bei Nichtzahlung des Beitrages über die Dauer von sechs Monaten und mindestens zwei schriftlichen Mahnungen endet die Mitgliedschaft.

§4 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§5 Kreismitgliederversammlungen

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt insbesondere die Politik des Kreisverbandes, das Kreisprogramm und die Satzung. Sie wählt den Kreisvorstand, die RechnungsprüferInnen und die Delegierten für höhere Gebietsverbände. Die Kreismitgliederversammlung beschließt den Haushalt des Kreisverbandes und befindet über die Entlastung des Vorstandes.

(2) Die Kreismitgliederversammlung stellt die KandidatInnen für die Kreistagsliste auf. Sie wählt die DirektkandidatInnen für die Wahlen zum Hessischen Landtag. Außerdem ist sie Teil der Wahlkreisversammlung für die Aufstellung des DirektkandidatInnen für die Bundestagswahl gemäß Bundeswahlgesetz.

(3) Kreismitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Weitere Kreismitgliederversammlungen finden nach Beschluss des Kreisvorstandes, der Kreismitgliederversammlung oder auf Antrag mindestens eines Viertels der Ortsverbände oder von zehn Prozent der Mitglieder statt.

(4) Jede ordnungsmäßig einberufene Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5) Zur Kreismitgliederversammlung werden die Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zehn Tagen vom Kreisvorstand eingeladen. In besonderen Fällen kann die Ladungsfrist unter ausdrücklichem Hinweis in der Einladung verkürzt werden. In diesem Fall muss die Versammlung zu Beginn ihr Einverständnis zur verkürzten Ladungsfrist erklären.

(6) Die Einladung zu Kreismitgliederversammlungen erfolgt per E-Mail. Sofern explizit gewünscht, kann ein Mitglied Einladungen auch auf dem Postweg erhalten.

(7) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern sie im Voraus nichts anderes bestimmt und die Einladung ausdrücklich auf die Nichtöffentlichkeit verweist. In Ausnahmefällen kann die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Nichtöffentlichkeit einer Kreismitgliederversammlung beschließen.

(8) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheingau-Taunus ist antrags- und stimmberechtigt. Die Sitzungsleitung kann Nichtmitgliedern in Ausnahmefällen Rede- und/oder Antragsrecht einräumen.

(9) Über Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das im nächsten Rundbrief und auf der Website des Kreisverbandes veröffentlicht wird. Es ist der nächsten Kreismitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(10) Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied den Status eines Ehrenmitglieds verleihen, um herausragende Verdienste für den Kreisverband zu würdigen. Dafür ist ein mehrheitlich gefasster Beschluss auf Vorschlag des Vorstands vonnöten. Die Ehrenmitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, kann allerdings gemäß § 2 Abs. 5 und 6 vorzeitig aufgehoben werden.

§6 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er bereitet die Kreismitgliederversammlungen vor und führt ihre Beschlüsse aus. Der Kreisvorstand ist das oberste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes zwischen den Kreismitglieder­versammlungen. Er ist in seinen Beschlüssen an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebunden. Der Kreisvorstand verwaltet das Vermögen des Kreisver­bandes im Rahmen des von der Kreismitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans.

(2) Der Kreisvorstand erstattet der Kreismitgliederver­sammlung mindestens einmal jährlich einen Rechen­schaftsbericht. Der Jahresabschluss ist vor dieser Berichterstattung durch die KassenprüferInnen zu prüfen.

(3) Der Kreisvorstand besteht aus fünf Personen: Zwei Vorsitzenden, von denen mindestens eine weiblich sein soll, einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister und zwei BeisitzerInnen. Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheingau-Taunus kann in den Kreisvorstand gewählt werden. Näheres regelt die von der Kreismitgliederversammlung zu beschließende Wahlordnung.

(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.

(5) Die Amtsdauer des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist auf jeder Kreismitgliederver­sammlung mit einfacher Mehrheit möglich, nicht jedoch aufgrund eines Initiativantrags.

§7 Delegierte

Delegierte in Organe höherer Gebietsverbände werden für zwei Jahre gewählt. Sie sind gemäß Parteiengesetz geheim zu wählen. Delegierte sind der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Ihre Abwahl ist mit einfacher Mehrheit möglich, nicht jedoch aufgrund eines Initiativantrages.

§8 Kreisarbeitsgemeinschaften (KAGen)

(1) Die Kreisarbeitsgemeinschaften entwickeln und vernetzen die inhaltliche und politische Arbeit im Kreisverband sowie die Zusammenarbeit mit außerparteilichen (Fach-)Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.

(2) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in jeder Kreisarbeitsgemeinschaft mitarbeiten; Nichtmitglieder können als Gäste mitarbeiten.

(3) Über die Einrichtung und Bezeichnung der Kreisarbeitsgemeinschaften entscheidet der Kreisvorstand.

(4) Jede Kreisarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte zwei SprecherInnen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand.

(5) Die Beschlüsse der KAGen zu politischen Themen, zu Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden sowie die Unterzeichnung von Aufrufen und die Abgabe von Erklärungen und Öffentlichkeitsarbeit bedürfen jeweils der Bestätigung durch den Kreisvorstand.

§9 Beschlussfassung, Satzungsänderung

(1) Entscheidungen über Personen erfolgen geheim, sofern ein Mitglied oder gesetzliche Bestimmungen dies verlangt.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Text der Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung zuvor zugeschickt worden sein.

§10 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§11 Übergeordnete Satzungen

(1) Als Gliederung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Hessen unterliegt der Kreisverband den Satzungen, Statuten und Ordnungen des Landesverbandes.

Die betrifft insbesondere die Grundsätze der Satzung, des Frauenstatus, des Vielfältigkeitsstatus, der Finanzordnung, der Erstattungsordnung und der Spendenordnung.

(2) Abweichungen von diesen Grundsätzen bedürfen des Beschlusses des Kreisverbandes.

(3) Regelungen, die in den übergeordneten Satzungen nicht berücksichtigt sind, bedürfen des Beschlusses des Kreisvorstandes im täglichen Geschäft.

Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 09.11.2023 in Bad Schwalbach